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Aktuelles aus dem Gesetz

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Hier orientieren wir Sie in loser Folge über aktuelle Themen. Besuchen Sie also regelmässig unsere website, um sich zu informieren.


 Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer?

Im Juni 2015 wird das Schweizer Stimmvol über die Volksinitivative zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer abstimmen, welche vorsieht, dass der Bund Nachlassvermögen von mehr als 2 Mio. Franken künftig rückwirkend per 1.1.2012 mit 20 % besteuert würden. Sollte die Initiative sodann an der Urne angenommen werden, würde dies bedeuten:

Das Nachlassvermögen (Vermögen abzüglich Schulden des Verstorbenen) des Erblassers würde, falls es netto Fr. 2 Mio. übersteigt mit 20 % besteuert werden. Die Steuer würde direkt dem Erblasser belastet. Steuerfrei blieben nur Vermögensübergänge an Ehegatten und eingetragene Partner. Selbst die Kinder des Erblassers würden nicht von der Besteuerung ausgenommen: Diese müssten Schenkungen und Erbschaften, welche den Betrag von Fr. 2 Mio. übersteigen, ebenfalls mit 20 % versteuern.

Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Kind nach dem 31.12.2011 Fr. 300'000. Im Jahre 2015 stirbt er und hinterlässt seinem Kind ein Vermögen von Fr. 2'200'000. Die in 2012 getätigte Schenkung wird zur Berechnung der Steuer zum Nachlass dazugerechnet (Fr. 2'200'000 + Fr. 300'000 = Fr. 2'500'000). Da der Totalbetrag (Fr. 2'500'000) die Freigrenze von Fr. 2'000'000 übersteigt, müsste die übersteigende Summe von Fr. 500'000 versteuert werden: Fr. 500'000 zu 20 % = Fr. 100'000.

Wie wahrscheinlich ist die Einführung der nationalen Erbschaftssteuer? Es ist noch gar nicht so lange her, haben die meisten Kantone die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zum Schutze des Familienvermögens ersatzlos abgeschafft. Wurde doch das Vermögen des Erblassers bereits versteuert: Als Einkommen und sodann als Vermögen. Zudem wollte man mit der Abschaffung der Erbschaftssteuer das Elternhaus schützen, damit Kinder oder gar ein überlebender Ehegatte nicht gezwungen war, wegen der Erbteilung das Haus verkaufen zu müssen.



 Steuerliche Behandlung von Neuvermählten

Seit 1.1.2014 werden Ehepaare bereits mit dem Heiratsdatum gemeinsam besteuert.



 Bundesgesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern

Seit 1.1.2011 ist das Gesetz zur Milderung der sog. "Heiratsstrafe" in Kraft getreten, damit werden verheiratete, doppelverdienende Paare mit Kindern durch Einführung eines neuen Elterntarifs und der Aufteilung des Kinderabzugs in speziellen Situationen begünstigt. Die steuerliche Differenz von verheirateten, doppelverdienenden Paaren gegenüber den Konkubinatspaaren ist jedoch nur gemildert.

Kinderbetreuungsabzug und Elterntarif auf Bundesebene: Neu können maximal Fr. 10'100 der angefallenen Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt.

Der
Kinderabzug wurde von Fr. 6'400 auf Fr. 6'500 erhöht. Zusätzlich kann ein Kinderbzug von Fr. 250 pro Kind vom Steuerbetrag geltend gemacht werden. Bei getrennter Besteuerung der Eltern wird der Kinderabzug neu hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlichen Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden.

Neue
Steuertarife gelten für verheiratete,verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Elterntarif.

Beispiel Elterntarif:
Ein verheiratetes Paar, bei welchem beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, lässt seine beiden unter 14-jährigen Kinder in einer Kinderkrippe (sog. Fremdbetreuung) betreuuen:

Betreuungsabzug: max. Fr. 10'100 pro Kind

Kinderbazug: Fr. 6'500 pro Kind

Versicherungsabzug: Fr. 700 pro Kind

Angewandter Tarif: Elterntarif

Zusätzlicher Kinderabzug
vom Steuerbetrag: Fr. 250 pro Kind



 Unternehmenssteuerreform II

Ein Teil der Unternehmenssteuerreform II ist bereits per 1.1.10 in Kraft getreten mit dem Wegfall der Verrechnungssteuer für Zinsen bis maximal Fr. 200.-- pro Kalenderjahr.

Per 1.1.2011 ist die getrennte Besteuerung von
Liquidationsgewinnen und Einkommen bei Geschäftsaufgabe von Selbständigerwerbenden unter gewissen Bedingungen in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass Liquidationsgewinne aufgeschobene ordentliche Jahresgewinne sind, welche sich deshalb nicht auf die Progression auswirken sollten.



 Mehrwertsteuerreform

Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes ist in 2 Schritten in Kraft getreten: Per 1.1.10 ist das neue Gesetz, jedoch mit den alten Steuersätzen eingeführt worden und per 1.1.11 sind sodann auch die Mehrwertsteuers\'e4tze erhöht worden.

 
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