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Aktuelles aus dem Gesetz

uptrend news

Hier orientieren wir Sie in loser Folge über aktuelle Themen. Besuchen Sie also regelmässig unsere website, um sich zu informieren.

Teilrevision Mehrwertsteuergesetz per 1.1.2018

Infolge Ablehnung der Reform zur "Altersvorsorge 2020" an der Urne werden sich die zur Zeit gültigen Mehrwertsteuersätze senken:
                                                                         Normal-    Sonder-    Reduzierter
 satz          satz          Satz
Aktuelle Steuersätze                                                8.0 %      3.8 %        2.5 %
- Auslaufende IV-Zusatzfinanzierung 31.12.2017    -0.4 %     -0.2 %       -0.1 %
+ Steuererhöhung FABI 01.01.2018-31.12.2030     0.1 %      0.1 %        0.1 %
Neue Steuersätze ab 01.01.2018                            7.7 %      3.7 %        2.5 %

Eintritt des AIA (automatischer Informationsaustausch) per 1.1.2018

Zur Erhöhung der internationalen Steuertransparenz wird nun auch die Schweiz per 1.1.2018 den von der OECD verabschiedeten AIA einführen und erstmals die relevanten Daten an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der EU melden. Im Gegenzug werden die Partnerländer der Schweiz diese Daten ebenfalls melden. Die Banken/Finanzinstitute sind verpflichtet, das Gesetz konsequent umzusetzen!

Was heisst das? Bankkonten und Wertschriftendepots von Steuerpflichtigen werden ausgetauscht. Z.B. ein Steuerpflichtiger in der Schweiz hat ein Konto bei einer Bank im Ausland. Die Bank im Ausland ist verpflichtet dieses Konto ihren Behörden zu melden, die diese dann automatisch an die Schweizer Behörden übermitteln.

Was für Daten werden jährlich gemeldet?
- Name der Bank
- Kontonummer
- Name, Adresse, Geburtsdatum
- Steueridentifikationsnummer
- Zinsen, Dividenden
- Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen
- Guthaben auf Konten
- Erlöse aus der Veräusserung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen

Das Bankkundengeheimnis innerhalb der Schweiz ist zur Zeit nach wie vor gewahrt. Sollten Sie noch über unversteuerte Gelder verfügen, können Sie - bevor die Steuerbehörden Kenntnis davon erlangt haben - eine Selbstanzeige errichten, in welcher Sie sämtliche nicht versteuerten Gelder deklarieren. Diese Selbstanzeige schützt Sie vor einer Strafe mit entsprechendem Strafverfahren. Die unversteuerten Gelder müssen auf 10 Jahre zurück nachträglich versteuert werden. Eine Selbstanzeige kann nur einmal im Leben einer Person straffrei erfolgen!

 Wie wirkt sich die Annahme der FABI-Initiative auf die Steuern aus?

Mit Annahme der Fabi-Initiative verringert sich der Abzug für die Kosten des Arbeitsweges ab 2016 auf max.CHF 3'000 bei den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie der Direkten Bundessteuer.

Pro Fahrt können max. noch 9.7 Km geltend gemacht werden: 9.7 Km x 2 Fahrten pro Tag = 19.4 Km x CHF 0.70/Km x 220 Arbeitstage = CHF 3'000.

Beträgt Ihr Arbeitsweg mit dem Auto pro Fahrt mehr als 9.7 Km können Sie den CHF 3'000 übersteigenden Betrage inskünftig nicht mehr bei den Berusauslagen geltend machen und müssen dementsprechend mehr Steuern berappen. Beträgt Ihrr Arbeitsweg weniger als 9.7 Km werden Sie von den Änderungen nicht tangiert.

Auch wer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt und über CHF 3'000 für das Abo bezahlen muss (Kosten für ein GA 2. Klasse = CHF 3'655), wird von den Steuererhöhungen tangiert.

Gerne rechnen wir Ihnen die evtl. anfallenden Steuerdifferenzbetrag aus.

 Steuerliche Behandlung von Neuvermählten

Seit 1.1.2014 werden Ehepaare bereits mit dem Heiratsdatum gemeinsam besteuert.

Bundesgesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern

Seit 1.1.2011 ist das Gesetz zur Milderung der sog. "Heiratsstrafe" in Kraft getreten, damit werden verheiratete, doppelverdienende Paare mit Kindern durch Einführung eines neuen Elterntarifs und der Aufteilung des Kinderabzugs in speziellen Situationen begünstigt. Die steuerliche Differenz von verheirateten, doppelverdienenden Paaren gegenüber den Konkubinatspaaren ist jedoch nur gemildert.

Kinderbetreuungsabzug und Elterntarif auf Bundesebene: Neu können maximal Fr. 10'100 der angefallenen Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt.

Der Kinderabzug wurde von Fr. 6'400 auf Fr. 6'500 erhöht. Zusätzlich kann ein Kinderabzug von Fr. 250 pro Kind vom Steuerbetrag geltend gemacht werden. Bei getrennter Besteuerung der Eltern wird der Kinderabzug neu hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlichen Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden.

Neue Steuertarife gelten für verheiratete, verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, der Elterntarif.

Beispiel Elterntarif:
Ein verheiratetes Paar, bei welchem beide Ehegatten einer Erwerbstätigkeit nachgehen, lässt seine beiden unter 14-jährigen Kinder in einer Kinderkrippe (sog. Fremdbetreuung) betreuuen:

  • Betreuungsabzug: max. Fr. 10'100 pro Kind
  • Kinderbazug: Fr. 6'500 pro Kind
  • Versicherungsabzug: Fr. 700 pro Kind
  • Angewandter Tarif: Elterntarif
  • Zusätzlicher Kinderabzug: vom Steuerbetrag: Fr. 250 pro Kind


 Unternehmenssteuerreform II

Ein Teil der Unternehmenssteuerreform II ist bereits per 1.1.10 in Kraft getreten mit dem Wegfall der Verrechnungssteuer für Zinsen bis maximal Fr. 200.-- pro Kalenderjahr.

Per 1.1.2011 ist die getrennte Besteuerung von
Liquidationsgewinnen und Einkommen bei Geschäftsaufgabe von Selbständigerwerbenden unter gewissen Bedingungen in Kraft getreten. Diese sieht vor, dass Liquidationsgewinne aufgeschobene ordentliche Jahresgewinne sind, welche sich deshalb nicht auf die Progression auswirken sollten.


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